KerIndAusbV
§ 28Fortsetzung der Berufsausbildung
Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR154100005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0b040ceeed2d13d54685a3dcf2f4929aff627b8d62d430ef5529bfb91531239