Zum Gesetzesinhalt

KerIndAusbV

Eingangsformel

Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR154100005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0b040ceeed2d13d54685a3dcf2f4929aff627b8d62d430ef5529bfb91531239

XML-Quelle beim Herausgeber