KeramMstrV
§ 4Meisterprüfungsprojekt
- 1.
- Es sind ein Ensemble aus mindestens fünf unterschiedlichen Gefäßen, das sowohl Flachzeug als auch Deckellösungen enthält, ein Gefäß mit einer Mindesthöhe von 45 Zentimetern und einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern sowie eine Schale mit einem Mindestdurchmesser von 50 Zentimetern frei gedreht herzustellen oder
- 2.
- es sind ein Ensemble aus mindestens fünf unterschiedlichen baukeramischen Teilen und eine körperhafte Baukeramik oder ein dreidimensionales, mehrteiliges Keramikgroßprojekt herzustellen. Bei der körperhaften Baukeramik sowie bei dem Keramikgroßprojekt müssen die Längen-, Breiten- und Höhenmaße in der Summe mindestens 130 Zentimeter ergeben, wobei eine Seite eine Mindestlänge von 60 Zentimeter aufweisen muss und keine Seitenlänge weniger als 10 Zentimeter betragen darf, oder
- 3.
- es sind die Oberflächen eines Ensembles aus sieben unterschiedlichen, sowohl flächigen als auch kubischen vorgefertigten Teilen zu gestalten. Zusätzlich sind entweder ein vorgefertigtes bauchiges Gefäß mit einer Mindesthöhe von 45 Zentimetern und einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern sowie eine vorgefertigte Schale mit einem Mindestdurchmesser von 50 Zentimetern oder eine vorgefertigte Baukeramik mit zwei Seitenlängen von jeweils mindestens 60 Zentimetern zu gestalten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 51 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014800006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e16f307049b55c9d773128136d1d15e6e7502fd487ec5a5ebe5eaccea59b219