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KDVG

§ 7Ablehnung des Antrags

Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen

(1) Das Bundesamt lehnt den Antrag ab, wenn
1.
der Antragsteller die Musterung verweigert,
2.
er nicht vollständig ist (§ 2 Abs. 2) und die Antragstellerin oder der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufforderung durch das Bundesamt vervollständigt hat,
3.
die in ihm dargelegten Beweggründe ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung auch nach schriftlicher und gegebenenfalls mündlicher Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht zu begründen vermögen oder
4.
Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers trotz der schriftlichen Anhörung oder einer mündlichen Anhörung nicht ausgeräumt wurden.
(2) Folgt die Antragstellerin oder der Antragsteller einer Ladung zur mündlichen Anhörung nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR159310003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c765ad3e9001770bf007a4639139b5f6964bb32834a7d6d4c07f19122e9fac

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