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KDVG

§ 3Folgen des Antrags

Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen

(1) Die Antragstellung nach § 2 hindert nicht die Erfassung und befreit einen Wehrpflichtigen nicht von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen.
(2) Ab Antragstellung ist eine Einberufung zum Grundwehrdienst erst zulässig, wenn der Antrag unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen worden ist. Der Antrag hindert die Heranziehung zum Grundwehrdienst nicht, wenn der Wehrpflichtige vor dem Zeitpunkt der Antragstellung bereits einberufen oder schriftlich benachrichtigt worden ist, dass er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann. Satz 2 gilt auch für den Fall, dass ein früherer Antrag des Antragstellers unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR159310003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c765ad3e9001770bf007a4639139b5f6964bb32834a7d6d4c07f19122e9fac

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