(1) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne von § 1 Nummer 9 Buchstabe b ist bis zum 1. Juli des Anbaujahres der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anzuzeigen.
(2) Für die Anzeige nach Absatz 1 ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt oder elektronische Formular zu verwenden. Die Anzeige muss enthalten:
1.
den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes oder der Landwirtin, bei juristischen Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie den Namen des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin,
2.
die dem Landwirt, der Landwirtin oder dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds- oder Katasternummer,
3.
die Sorte des Nutzhanfs unter Beifügung der amtlichen Etiketten, soweit diese nicht im Rahmen der Regelungen über die Direktzahlungen der zuständigen Landesbehörde vorgelegt worden sind,
4.
die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Flächenidentifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden, können die Katasternummer oder sonstige die Aussaatfläche kennzeichnende Angaben, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur und Flurstück, angegeben werden.
Erfolgt die Aussaat von Nutzhanf nach dem 1. Juli des Anbaujahres, sind die amtlichen Etiketten nach Satz 1 Nummer 3 bis zum 1. September des Anbaujahres vorzulegen.
(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich nach der Abzeichnung der Ausfertigung der anzeigenden Person zu übersenden. Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anbau von Nutzhanf nicht den Anforderungen dieses Kapitels entspricht, so teilt sie dies der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft mit.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
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