Zum Gesetzesinhalt

KCanG

§ 25Selbstkostendeckung

Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis

Für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an andere Anbauvereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen haben Anbauvereinigungen vom jeweiligen Empfänger die Erstattung der Kosten zu verlangen, die für die Gewinnung des weitergegebenen Vermehrungsmaterials entstanden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR06D0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 717973198588ea049f151d476d393bcbe60c6441019049a81a9dc73ea971f1d8

XML-Quelle beim Herausgeber