Zum Gesetzesinhalt

KatHiLAbkCZEG

Art 1

Gesetz zu dem Vertrag vom 19. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Dem in Berlin am 19. September 2000 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 147 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR187420002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e3fce7b5d2ecdff8130356c6a232449ecd6c683266b6198c9d334eccaab78cd

XML-Quelle beim Herausgeber