(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in Belgien entstehen, trägt in den Fällen
1.
des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens der Bund,
2.
des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens das jeweilige Land; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.
(2) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 8 Abs. 2 und 3 des Abkommens entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.
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