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KassNeuOV

§ 1

Verordnung zur Neuordnung der Kassenaufsicht über die Bundeskassen Halle/Saale, Kiel, Trier und Weiden

Die den Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz und Nürnberg nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Kassenaufsicht über die Bundeskassen mit Außenstellen werden auf die Oberfinanzdirektion Köln übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR282000005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f4bff00efd48cb6de40c2d3c6cf7551cfb13bfc6240c31f64a290faccbd77c8f

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