KassenSichV
§ 8Anforderungen an Wegstreckenzähler
- 1.
- die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
- 2.
- die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
- 3.
- eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
- 4.
- die Prüfwerte
Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
- 1.
- die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,
- 2.
- die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
- 3.
- den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und
- 4.
- die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.1.2026 I Nr. 10
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR351500017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed57507c6aafc08e64ee262549b9641ce19483420e0268b5bd447a8b2cb9b256