KassenSichV
§ 2Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen
- 1.
- den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,
- 2.
- eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
- 3.
- die Art des Vorgangs,
- 4.
- die Daten des Vorgangs,
- 5.
- die Zahlungsarten,
- 6.
- den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
- 7.
- die Prüfwerte,
- 8.
- die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie
- 9.
- den Signaturzähler.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.1.2026 I Nr. 10
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR351500017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed57507c6aafc08e64ee262549b9641ce19483420e0268b5bd447a8b2cb9b256
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 146a AOOrdnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
„Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. Die Transaktion h …“