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KartKrebs/KartZystV

Anlage 1(zu § 12) Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm

Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1388)

Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm sind:
1.
eine Anbaupause von mindestens sechs Jahren, entsprechend einem 14%-Anteil in einer siebenjährigen Fruchtfolge,
2.
Anbau amtlich anerkannten Pflanzguts resistenter Kartoffelsorten der Noten 7, 8 oder 9 oder resistenter Kartoffelsorten im Sinne von § 11 Absatz 5 in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge,
3.
die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Nematizide), die geeignet sind, die Nematodenpopulation zu reduzieren in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge, oder
4.
andere geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Kartoffelzystennematodenpopulation. Diese Maßnahmen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 10.10.2012 I 2113

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138300010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f33f99a9c1cfd5e10ef204d5b5aaed89cda3545f6078711f415e519eddcce615

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