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KartKostV

§ 11

Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Sie findet auch Anwendung auf Verfahren vor der Kartellbehörde, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits abgeschlossen waren und in denen Gebühren noch nicht erhoben worden sind.
(3) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1.
2.
die für das Land Niedersachsen erlassene Verordnung über die Gebühren der Landeskartellbehörde vom 10. April 1967 (Nieders. GVBl S. 117);
3.
die für das Land Baden-Württemberg erlassene Verordnung über die Änderung des Verzeichnisses der Verwaltungsgebühren (Gebührenverzeichnis) vom 9. Dezember 1968 (Ges. Bl. Baden-Württemberg S. 466).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 94 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015350970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00d31c75ebde5be711a930a9cd878c0b0afdfe2efc5e8feaefbdd747d805969a

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