(1) Der Betreiber einer Anlage muss der zuständigen Genehmigungsbehörde und der Bundesnetzagentur anzeigen, wenn
1.
eine Anlage als Kapazitätsreserveanlage genutzt werden soll oder
2.
die Nutzung einer als Kapazitätsreserve genutzten Anlage geändert werden soll.
(2) Der Betreiber von einer in der Kapazitätsreserve gebundenen Erzeugungsanlage oder eines in der Kapazitätsreserve gebundenen Speichers muss die geplante Stilllegung einer Anlage möglichst frühzeitig dem systemverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur anzeigen. § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Rechtsnachfolger des Betreibers oder Erwerber der Anlage anzuwenden.
(4) Der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage ist verpflichtet, den Übertragungsnetzbetreibern und, wenn die Anlage an ein Verteilernetz angeschlossen ist, dem Verteilernetzbetreiber auf deren Verlangen unverzüglich die Informationen bereitzustellen, die notwendig sind, damit die Übertragungsnetze sicher und zuverlässig betrieben werden können. § 12 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
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