(1) Die Aktivierung und der Abruf von Kapazitätsreserveanlagen mit der vollständigen Reserveleistung müssen jederzeit während des gesamten Erbringungszeitraums möglich sein, mit Ausnahme der nach den Absätzen 2 oder 3 zulässigen geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeiten. Die Anlagen müssen außerhalb des Zeitraums zulässiger Nichtverfügbarkeiten nach Absatz 3 Satz 1 die Anforderungen nach § 9 erfüllen.
(2) Geplante Nichtverfügbarkeiten sind Nichtverfügbarkeiten aufgrund von technisch notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen, deren Notwendigkeit der Betreiber dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres für das jeweils folgende Kalenderjahr mitgeteilt hat. Als ungeplant gelten solche Nichtverfügbarkeiten, deren Notwendigkeit erst nach Ablauf der Frist nach Satz 1 entsteht oder die im Falle der Entstehung vor der Frist nach Satz 1 auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erst nach Ablauf der Frist erkennbar waren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Instandhaltungsmaßnahme unverzüglich durchgeführt werden muss oder für einen späteren Zeitpunkt geplant ist. Ungeplante Nichtverfügbarkeiten muss der Betreiber der Kapazitätsreserveanlage dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich melden, nachdem er Kenntnis hierüber erlangt hat. Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann verlangen, dass die Instandhaltungsmaßnahmen zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden, wenn und soweit dies für die Funktionsfähigkeit der Kapazitätsreserve erforderlich sowie technisch und rechtlich möglich ist.
(3) Nichtverfügbarkeiten nach Absatz 2 sind zulässig, wenn und soweit die Kapazitätsreserveanlagen in einem Vertragsjahr insgesamt nicht mehr als drei Monate nicht verfügbar sind und die Nichtverfügbarkeiten rechtzeitig im Sinne von Absatz 2 Satz 1 und 4 mitgeteilt worden sind. Bei zulässigen Nichtverfügbarkeiten besteht der Vergütungsanspruch nach § 19 Absatz 1 auch während der Nichtverfügbarkeit fort. Aktivierungen nach § 25, Abrufe nach § 26 und Probeabrufe nach § 29 sind während zulässiger Nichtverfügbarkeiten untersagt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.