Zum Gesetzesinhalt

KapMuG

§ 3Entscheidung über den Musterverfahrensantrag

Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

(1) Das Prozessgericht entscheidet über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag als unzulässig, soweit
1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits voraussichtlich nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
4.
der Musterverfahrensantrag zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt ist.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 8 HalbS 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 62 Abs. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F00B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bf14e9e0272180fb96e5812c62a9cbf9bf59262546ca72bf6efd920530767a

XML-Quelle beim Herausgeber