(1) Die dem Musterkläger und den Beigeladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens.
(2) Die den Musterbeklagten im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten anteilig als Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens, es sei denn, die Klage ist innerhalb der in § 18 Absatz 1 genannten Frist oder unter den in § 18 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zurückgenommen worden.
(3) Die Anteile nach Absatz 2 werden nach dem Verhältnis bestimmt, in dem der von dem jeweiligen Kläger geltend gemachte Anspruch, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der gegen den Musterbeklagten in den nach § 10 ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche steht, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.
(4) Ein Anspruch ist für die Berechnung der Gesamthöhe nach Absatz 3 nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage innerhalb der in § 18 Absatz 1 genannten Frist oder unter den in § 18 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zurückgenommen worden ist.
(5) § 96 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 62 Abs. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
§ 96 ZPOKosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
„… nten Frist oder unter den in § 18 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zurückgenommen worden ist. (5) § 96 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
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