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KapErhStG

§ 10Anwendungszeitraum

Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln

Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erstmals ab 1. Januar 1984 anzuwenden. Auf Aktien, die vor dem 1. Januar 1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Januar 1984 jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.10.1967 I 977;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 16.12.2022 I 2294

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008340959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bda2be62789c6cbaf341625baeb542e5548a55639a7f18abeec9300dd5b6acb7

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