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KapAusstV

§ 17Solvabilitätskapitalanforderung

Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen

(1) Für die Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung gelten die §§ 9 bis 11, 14 und 16 entsprechend, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.
(2) Für Sterbekassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500 000 Euro nicht überschritten haben, gelten § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 jeweils mit der Maßgabe, dass die Hälfte der dort genannten Prozentsätze anzusetzen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.12.2024 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ab4800eccb9f115af30b382048c206edaf19bffb11ef9db6b20650c37271a63

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 13 MindZVHöchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung

    „… DG) + Max {0; (1 – DNZ / 0,05) x SP}. Dabei sind: SP = im Fall von Pensionskassen der Betrag gemäß § 17 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils geltenden Fassung, in allen anderen Fällen der Betrag gemäß den §§ 9 …“

  • § 3 RfBVKollektiver Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung

    „… t für diesen eine Obergrenze als Prozentsatz des Betrags, der sich im Fall von Pensionskassen gemäß § 17 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils geltenden Fassung und in allen anderen Fällen gemäß den §§ 9 bis 14 …“

  • § 2 SichLVFinVBeteiligung am Sicherungsvermögen

    „… 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätskapitalanforderung gemäß §§ 9 bis 14 oder § 17 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils geltenden Fassung. Für Unternehmen der Gruppe B gilt als Risikomaß d …“