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KapAusstV

§ 10Fondsgebundene Lebensversicherung

Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen

(1) Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 gilt nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt.
(2) Soweit das Versicherungsunternehmen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch die Laufzeit des Vertrags über fünf Jahre hinausgeht und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für mehr als fünf Jahre festgelegt wird, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle von 4 Prozent 1 Prozent tritt.
(3) Trägt das Versicherungsunternehmen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen kein Anlagerisiko und ist der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 25 Prozent der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.12.2024 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ab4800eccb9f115af30b382048c206edaf19bffb11ef9db6b20650c37271a63

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 25 PFAVBerechnung und Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung

    „… t. (3) Für die Berechnung des Risikokapitals nach Absatz 1 Nummer 4 gelten § 9 Absatz 2 bis 4 sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Lässt sich das Risikokapital nach Ab …“