KakaoV 2003
Anlage 2(zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)
Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse
- 1.
- Die in Nummer 2 aufgeführten pflanzlichen Fette, einzeln oder als Mischung, dürfen verwendet werden, wenn
- a)
- sie nicht-laurinsäurehaltige pflanzliche Fette darstellen, die reich an symmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt und StOSt sind (P: Palmitinsäure, O: Ölsäure, St: Stearinsäure),
- b)
- sie mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physikalischen Eigenschaften (Schmelzpunkt und Kristallisationstemperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung) kompatibel sind und
- c)
- sie durch die Verfahren der Raffination oder Fraktionierung gewonnen werden; enzymatische Veränderung der Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen.
- 2.
- Nach Maßgabe der Nummer 1 dürfen außer Kakaobutter nur die folgenden pflanzlichen Fette verwendet werden:
| Übliche Bezeichnung der pflanzlichen Fette | Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen, aus denen die nebenstehenden Fette gewonnen werden können | |
| 1. | Illipe, Borneo-Talg oder Tengkawang | Shorea spp. |
| 2. | Palmöl | Elaeis guineensis |
| Elaeis olifera | ||
| 3. | Sal | Shorea robusta |
| 4. | Shea | Butyrospermum parkii |
| 5. | Kokum gurgi | Garcinia indica |
| 6. | Mangokern | Mangifera indica |
- Die Verwendung von Kokosnussöl ist auf Schokoladenarten beschränkt, die für die Herstellung von Eiskrem und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen verwendet wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 5.7.2017 I 2272
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR273800003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 76135dd5a0ee85c7ea4a66d80db1c5fbc899ac8977f145d3db30478247d31240