Zum Gesetzesinhalt

KAGB

§ 40Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder

Kapitalanlagegesetzbuch

(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Kapitalverwaltungsgesellschaften untersagen.
(2) (weggefallen)
(2a) Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser verstoßen hat gegen
1.
dieses Gesetz,
2.
das Kreditwesengesetz,
3.
das Wertpapierhandelsgesetz,
4.
das Wertpapierinstitutsgesetz,
5.
das Geldwäschegesetz,
6.
die Rechtsverordnungen, die aufgrund der in den Nummern 1 bis 5 genannten Gesetze erlassen wurden,
7.
die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1; L 108 vom 28.4.2011, S. 38),
8.
die Verordnung (EU) Nr. 584/2010,
9.
die Verordnung (EU) Nr. 231/2013,
10.
die Verordnung (EU) Nr. 345/2013,
11.
die Verordnung (EU) Nr. 346/2013,
12.
die Verordnung (EU) Nr. 694/2014,
13.
die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014,
14.
die Verordnung (EU) 2015/760,
15.
die Verordnung (EU) 2016/438,
16.
die Verordnung (EU) 2017/1131,
17.
die Verordnung (EU) 2019/2088,
18.
die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55),
19.
die Verordnung (EU) 2019/1238 oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte,
20.
die Verordnung (EU) 2020/852,
21.
die Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
22.
die Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
23.
die Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
24.
die Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
25.
die Verordnung (EU) 2015/2365,
26.
die Verordnung (EU) 2016/1011,
27.
die Verordnung (EU) 2017/2402,
28.
die zur Durchführung der in den Nummern 21 bis 27 genannten Verordnungen erlassenen Rechtsakte,
29.
die Verordnung (EU) 2019/2033,
30.
die sonstigen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Rechtsakte,
31.
die sonstigen zur Durchführung der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Rechtsakte,
32.
die zur Durchführung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2556 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153) geändert worden ist, erlassenen Rechtsakte,
33.
die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen Rechtsakte oder
34.
Anordnungen der Bundesanstalt.
Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten Verstoßes. Die Bundesanstalt kann auch die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen und diesem Geschäftsleiter die Ausübung seiner Tätigkeit bei Kapitalverwaltungsgesellschaften untersagen, wenn dieser gegen die in Satz 1 genannten Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwarnung nach Satz 1 dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.
(3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Aufsichtsorganmitglieds verlangen und einer solchen Person auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ihrer Persönlichkeit oder ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anleger nicht gewährleistet ist. Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsorgan erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 40 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 5 Satz 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198110013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4157518584a8811fee7c9614ca53cba81ecd97e6d35a60aa74edeab4965b1b4e

XML-Quelle beim Herausgeber