(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des inländischen geschlossenen Masterfonds hat der Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die Anforderungen an einen geschlossenen Feederfonds nach diesem Gesetz oder der Vorschriften des Herkunftsstaates des geschlossenen Feederfonds zu erfüllen. Beide Verwaltungsgesellschaften haben hierüber eine Vereinbarung in entsprechender Anwendung der Artikel 8 bis 14 der Richtlinie 2010/44/EU abzuschließen (geschlossene Master-Feeder-Vereinbarung). Werden geschlossene Masterfonds und geschlossene Feederfonds von derselben Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten unter entsprechender Berücksichtigung der in den Artikeln 15 bis 19 der Richtlinie 2010/44/EU genannten Inhalte ersetzt werden.
(2) Wenn für den geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds unterschiedliche Verwahrstellen beauftragt wurden, haben diese eine Vereinbarung in entsprechender Anwendung der Artikel 24 bis 26 der Richtlinie 2010/42/EU über den Informationsaustausch abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide ihre Pflichten erfüllen (Verwahrstellenvereinbarung).
(3) Wurden für den geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds unterschiedliche Abschlussprüfer bestellt, haben diese eine Vereinbarung in entsprechender Anwendung der Artikel 27 und 28 der Richtlinie 2010/44/EU über den Informationsaustausch und die Pflichten nach § 272b Absatz 6 Satz 1 bis 3 abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide Abschlussprüfer ihre Pflichten erfüllen (Abschlussprüfervereinbarung).
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
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