KAGB
§ 269Mindestangaben im Verkaufsprospekt
- 1.
- bei geschlossenen Publikums-AIF in Form der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft die Angabe, wie die Anteile übertragen werden können und in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit eingeschränkt ist;
- 2.
- gegebenenfalls in Bezug auf den Treuhandkommanditisten:
- a)
- Name und Anschrift, bei juristischen Personen Firma und Sitz;
- b)
- Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit;
- c)
- seine wesentlichen Rechte und Pflichten;
- d)
- der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten Vergütung;
- 3.
- bei geschlossenen Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände gemäß § 261 Absatz 1 Nummer 2 investieren,
- a)
- eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von ÖPP-Projektgesellschaften;
- b)
- die Arten von ÖPP-Projektgesellschaften, die für den geschlossenen Publikums-AIF erworben werden dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;
- c)
- ein Hinweis, dass in Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;
- 4.
- bei geschlossenen Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände gemäß § 261 Absatz 1 Nummer 9 investieren,
- a)
- in welchem Umfang in Kryptowerte angelegt werden darf;
- b)
- eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für den geschlossenen Publikums-AIF erwerbbaren Kryptowerte;
- 5.
- bei geschlossenen Publikums-AIF, die Kredite nach § 261 Absatz 1 Nummer 10 vergeben,
- a)
- in welchem Umfang Kredite vergeben werden;
- b)
- eine Beschreibung der Grundsätze, nach denen Kredite vergeben werden.
- 1.
- Beschreibung des Anlageobjekts;
- 2.
- nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen des Anlageobjekts;
- 3.
- rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts, insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel;
- 4.
- ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind und inwieweit diese vorliegen;
- 5.
- welche Verträge die Kapitalverwaltungsgesellschaft über die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts oder wesentlicher Teile davon geschlossen hat;
- 6.
- den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis;
- 7.
- die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts in einer Aufgliederung, die insbesondere Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstige Kosten ausweist und die geplante Finanzierung in einer Gliederung, die Eigen- und Fremdmittel gesondert ausweist, jeweils untergliedert nach Zwischenfinanzierungs- und Endfinanzierungsmitteln; zu den Eigen- und Fremdmitteln sind die Konditionen und Fälligkeiten anzugeben und in welchem Umfang und von wem diese bereits verbindlich zugesagt sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198110013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4157518584a8811fee7c9614ca53cba81ecd97e6d35a60aa74edeab4965b1b4e