(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf unbeschadet des § 199 für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen gehören, und nur dann aufnehmen und halten, wenn
1.
dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist,
2.
die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist,
3.
die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und
4.
die Grenze nach § 260 Absatz 3 Nummer 3 nicht überschritten wird.
Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Rücknahme von Anteilen ist nur nach Maßgabe des § 199 zulässig.
(2) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der Immobilien-Gesellschaft aufgenommenen Kredite bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 254: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
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