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KAGB

§ 243Risikomischung

Kapitalanlagegesetzbuch

(1) Der Wert einer Immobilie darf zur Zeit des Erwerbs 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Der Gesamtwert aller Immobilien, deren einzelner Wert mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt, darf 50 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung der Werte werden aufgenommene Darlehen nicht abgezogen.
(2) Als Immobilie im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine aus mehreren Immobilien bestehende wirtschaftliche Einheit.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 243: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198110013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4157518584a8811fee7c9614ca53cba81ecd97e6d35a60aa74edeab4965b1b4e

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