KAGB
§ 20Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- 1.
- die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung),
- 2.
- die Anlageberatung im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- 3.
- die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF für andere,
- 4.
- den Vertrieb und das Pre-Marketing von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen,
- 5.
- soweit der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich eine Erlaubnis als externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft erteilt wurde, die Verwaltung von AIF sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach Absatz 3,
- 6.
- den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes,
- 7.
- die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger, dass bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung der Verwaltung von Vermögen im Sinne der Nummer 1 und der Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Anteilen im Sinne der Nummer 3 mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an den Anleger gezahlt wird (Mindestzahlungszusage),
- 8.
- die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
- 9.
- die Verwaltung von Referenzwerten nach der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 10.
- jede andere Funktion oder Tätigkeit, die die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen OGAW, den sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die sie nach diesem Satz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen beigelegt wird.
- 1.
- die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum sowie die Anlageberatung (individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung),
- 2.
- die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung),
- 3.
- die Anlageberatung im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- 4.
- die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF für andere,
- 5.
- die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
- 6.
- den Vertrieb und das Pre-Marketing von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen,
- 7.
- soweit der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich eine Erlaubnis als externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erteilt wurde, die Verwaltung von OGAW sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach Absatz 2,
- 8.
- den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes,
- 9.
- die Verwaltung von Referenzwerten nach der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 10.
- Kreditdienstleistungen nach § 2 Absatz 3 des Kreditzweitmarktgesetzes,
- 11.
- jede andere Funktion oder Tätigkeit, die die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen AIF, den sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die sie nach diesem Satz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen beigelegt wird.
- 1.
- durch einen Spezial-AIF erfolgt,
- 2.
- nach § 221 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5 Satz 1, § 222 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4, § 240 oder § 261 Absatz 1 Nummer 8 und 10 erfolgt oder
- 3.
- aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013, der Verordnung (EU) 2015/760 oder des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften erlaubt ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198110013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4157518584a8811fee7c9614ca53cba81ecd97e6d35a60aa74edeab4965b1b4e