KAGB
§ 184Verschmelzungsplan
- 1.
- die Art der Verschmelzung und die beteiligten Sondervermögen oder EU-OGAW,
- 2.
- den Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die Beweggründe dafür,
- 3.
- die erwarteten Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW,
- 4.
- die beschlossenen Kriterien für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses,
- 5.
- die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses,
- 6.
- den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam wird,
- 7.
- die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und
- 8.
- bei einer Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 1 Absatz 19 Nummer 37 Buchstabe b die Anlagebedingungen oder die Satzung des neuen Sondervermögens oder EU-OGAW.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198110013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4157518584a8811fee7c9614ca53cba81ecd97e6d35a60aa74edeab4965b1b4e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 311b BGBVerträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
„… e Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt sind, handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung findet. Der Verschmelzungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. die Art der Verschme …“