KAGB
§ 161Auflösung und Liquidation
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 161 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 353 Abs. 6 Satz 5, Abs. 9 Satz 2 u. Abs. 11 Satz 2 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198110013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4157518584a8811fee7c9614ca53cba81ecd97e6d35a60aa74edeab4965b1b4e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 148 HGBRechtsstellung der Liquidatoren
„… lten entsprechend. Die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz auf die Beendigung der Liquidation gemäß § 148 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt. (4) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten …“