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KAGB

§ 105Auflösungs- und Abwicklungsbericht

Kapitalanlagegesetzbuch

(1) Wird ein Publikumssondervermögen aufgelöst, so hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.
(2) Wird ein Publikumssondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 101 entspricht.
(3) Auflösungs- und Abwicklungsberichte nach den Absätzen 1 und 2 sind ebenfalls durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Auf die Prüfung nach Satz 1 ist § 102 entsprechend anzuwenden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 105: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198110013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4157518584a8811fee7c9614ca53cba81ecd97e6d35a60aa74edeab4965b1b4e

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