KaffeeStG
§ 11Steuerentstehung, Steuerschuldner
- 1.
- die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
- 2.
- die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6,
- 3.
- eine Unregelmäßigkeit nach § 10 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.
- 1.
- vollständig zerstört ist oder
- 2.
- vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist.
- 1.
- zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Kaffee unter Steueraussetzung berechtigt sind,
- 2.
- zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördert worden ist oder
- 3.
- ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
- 1.
- das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden ist oder
- 2.
- zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden ist als zu Beginn der Beförderung vorgesehen.
- 1.
- des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die den Kaffee entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war,
- 2.
- des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person,
- 3.
- des Absatzes 2 Nummer 3:
- a)
- bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Kaffee aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war,
- b)
- bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 der Steuerlagerinhaber und daneben die Person, die den Kaffee aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.10.2022 I 1838
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR191900009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f25563228a237214dd1453b7244e6d31365dd7657b09befeb9aabdac20f2dd0