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KaffeeStG

Abschnitt 4 Beförderung von Kaffee des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten

Kaffeesteuergesetz

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.10.2022 I 1838

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR191900009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f25563228a237214dd1453b7244e6d31365dd7657b09befeb9aabdac20f2dd0

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