KaFbMstrV
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk
- 1.
- einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische sowie personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- der Kostenstrukturen,
- b)
- der Wettbewerbssituation,
- c)
- der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
- d)
- der Betriebsorganisation,
- e)
- des Qualitätsmanagements,
- f)
- des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
- des Datenschutzes,
- h)
- der Datenverarbeitung,
- i)
- des Umweltschutzes,
- j)
- der Ressourceneffizienz und
- k)
- technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen in den Bereichen Karosserieinstandhaltungstechnik, Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sowie Caravan- und Reisemobiltechnik anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
- Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 5.
- Leistungen erbringen, insbesondere
- a)
- Fahrzeuge, Baugruppen sowie deren Systeme und Bauteile identifizieren und prüfen,
- b)
- Schäden und Mängel an Baugruppen, Bauteilen, Antrieben und Fahrzeugaufbauten ermitteln, Instandhaltungsmaßnahmen beurteilen, Instandhaltungsalternativen vorschlagen, Instandhaltungsmaßnahmen festlegen und Instandhaltungen durchführen,
- c)
- elektrische, elektronische, mechanische, hydraulische, pneumatische und optoelektronische Systeme, insbesondere Assistenz-, Komfort- und Sicherheitssysteme, prüfen, einstellen und instand halten,
- d)
- Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken anwenden,
- e)
- Fahrzeuge, Karosserien, Fahrzeugaufbauten und deren Baugruppen sowie Bauteile unter Beachtung statischer und dynamischer Anforderungen entwerfen, planen, konstruieren, gestalten, herstellen, wiederherstellen und instand halten, einschließlich der Beschichtung und des Korrosionsschutzes,
- f)
- Ausbau-, Umbau- und Nachrüstarbeiten durchführen, überprüfen und dokumentieren sowie
- g)
- Softwarestände ermitteln, aktualisieren sowie elektronische Systeme und Bauteile codieren und kalibrieren,
- 6.
- technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer und lösemittelfreier Produkte,
- b)
- manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, insbesondere Techniken zum Richten, Ausbeulen, Rückverformen, Urformen, Umformen, Trennen, Fügen und Beschichten, sowie deren Wechselwirkungen mit den Eigenschaften der zu bearbeitenden und verarbeitenden Werkstoffe,
- c)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, technischen Normen, fachlichen Vorschriften und die Vorgaben der Fahrzeughersteller,
- d)
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- e)
- das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Geräte, Maschinen und Werkzeuge sowie
- f)
- die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
- Arbeitspläne und Ablaufplanungen, Skizzen, Konstruktionen, technische Zeichnungen, insbesondere mit rechnergestützten Systemen, erstellen sowie rechnergestützte Simulationen durchführen,
- 8.
- Prüfmittel, Schablonen und Rezepturen von Werk- und Beschichtungsstoffen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erstellen, bewerten und korrigieren,
- 9.
- Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und verarbeitenden Materialien berücksichtigen, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Holz, Glas und Verbundwerkstoffe,
- 10.
- Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 11.
- Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 12.
- Funktion von Fahrzeugen sowie deren Baugruppen und Bauteile prüfen, bewerten und dokumentieren sowie
- 13.
- erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2025 I Nr. 79
Sonst: Ersetzt V 7110-3-153 v. 8.5.2003 I 668 (KaFbMstrV 2003)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR283600019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f489ef6b8fbb33f17df0b05eb7e88a1995397a940e64aad4fe7f770a1879c523