KaFbMstrV
§ 11Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk
- 1.
- betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen; hierzu zählen insbesondere
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
- c)
- betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,
- d)
- Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und
- e)
- Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen,
- 2.
- Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten; hierzu zählen insbesondere
- a)
- Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,
- b)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln sowie
- c)
- informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten,
- 3.
- betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; hierzu zählen insbesondere
- a)
- Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,
- b)
- Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,
- c)
- Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- d)
- Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie
- e)
- Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten erläutern,
- 4.
- Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen; hierzu zählen insbesondere
- a)
- Einsatz von Personal disponieren,
- b)
- Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
- c)
- Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
- d)
- Qualifikationsbedarfe ermitteln und
- e)
- Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk planen, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts und
- 5.
- Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen; hierzu zählen insbesondere
- a)
- Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
- b)
- Ausstattung insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung, des Gefahrguttransports, der Gefahrgutentsorgung, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes planen und begründen,
- c)
- Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattausstattung unter Berücksichtigung logistischer Gesichtspunkte planen und begründen,
- d)
- Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung, zum Transport und zur Entsorgung sowie zur Ressourceneffizienz sowie zum Umweltschutz, planen und begründen,
- e)
- Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen planen sowie
- f)
- Betriebsabläufe planen und verbessern unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2025 I Nr. 79
Sonst: Ersetzt V 7110-3-153 v. 8.5.2003 I 668 (KaFbMstrV 2003)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR283600019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f489ef6b8fbb33f17df0b05eb7e88a1995397a940e64aad4fe7f770a1879c523