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KaFbMstrV

§ 10Handlungsfeld „Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk

(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische und ressourceneffiziente Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
1.
die Erbringung der Leistungen vorbereiten; hierzu zählen insbesondere
a)
Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen; dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen,
b)
mögliche Störungen im Arbeitsablauf vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,
c)
Handhabungshinweise und Produktinformationen auswerten und erläutern,
d)
Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und korrigieren,
e)
Konstruktionen erstellen, bewerten und anpassen und
f)
Werkstattaufträge erstellen,
2.
die Leistungen erbringen; hierzu zählen insbesondere
a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,
b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen ableiten,
c)
Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zur Beseitigung ableiten,
d)
Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Fertigungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsverfahren erläutern und begründen,
e)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer und lösemittelfreier Produkte auswählen und Auswahl begründen,
f)
manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, insbesondere Techniken zum Richten, Ausbeulen, Rückverformen, Urformen, Umformen, Trennen, Fügen und Beschichten sowie deren Wechselwirkungen mit den Eigenschaften der zu bearbeitenden und verarbeitenden Werkstoffe beschreiben und
g)
gesetzliche Prüf- und Anerkennungsverfahren sowie wiederkehrende Prüfungen beschreiben und vorbereiten sowie
3.
die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen; hierzu zählen insbesondere
a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
b)
Leistungen dokumentieren,
c)
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten und Folgen ableiten,
d)
Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen erläutern und Kunden über Handhabung, Wartung und Pflege informieren,
e)
Leistungen abrechnen,
f)
auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Folgen ableiten sowie
g)
Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2025 I Nr. 79

Sonst: Ersetzt V 7110-3-153 v. 8.5.2003 I 668 (KaFbMstrV 2003)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR283600019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f489ef6b8fbb33f17df0b05eb7e88a1995397a940e64aad4fe7f770a1879c523

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