KaFbMstrV
§ 10Handlungsfeld „Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk
- 1.
- die Erbringung der Leistungen vorbereiten; hierzu zählen insbesondere
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen; dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen,
- b)
- mögliche Störungen im Arbeitsablauf vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,
- c)
- Handhabungshinweise und Produktinformationen auswerten und erläutern,
- d)
- Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- e)
- Konstruktionen erstellen, bewerten und anpassen und
- f)
- Werkstattaufträge erstellen,
- 2.
- die Leistungen erbringen; hierzu zählen insbesondere
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zur Beseitigung ableiten,
- d)
- Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Fertigungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsverfahren erläutern und begründen,
- e)
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer und lösemittelfreier Produkte auswählen und Auswahl begründen,
- f)
- manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, insbesondere Techniken zum Richten, Ausbeulen, Rückverformen, Urformen, Umformen, Trennen, Fügen und Beschichten sowie deren Wechselwirkungen mit den Eigenschaften der zu bearbeitenden und verarbeitenden Werkstoffe beschreiben und
- g)
- gesetzliche Prüf- und Anerkennungsverfahren sowie wiederkehrende Prüfungen beschreiben und vorbereiten sowie
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen; hierzu zählen insbesondere
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten und Folgen ableiten,
- d)
- Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen erläutern und Kunden über Handhabung, Wartung und Pflege informieren,
- e)
- Leistungen abrechnen,
- f)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Folgen ableiten sowie
- g)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2025 I Nr. 79
Sonst: Ersetzt V 7110-3-153 v. 8.5.2003 I 668 (KaFbMstrV 2003)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR283600019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f489ef6b8fbb33f17df0b05eb7e88a1995397a940e64aad4fe7f770a1879c523