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KürschAusbV

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Beurteilen von Pelzfellen und Leder unter Beachtung der Artenschutzbestimmungen,
6.
Entwerfen und Entwickeln von Arbeitsmustern,
7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
8.
Bereitstellen und Kombinieren von Werk- und Hilfsstoffen,
9.
Vorbereiten und Nachbehandeln von Werkstoffen,
10.
Schneiden und Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
11.
Nähen von Werkstücken,
12.
Fertigen von Werkstücken,
13.
Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und Maschinen,
14.
Qualitätssicherung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023900997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 50a8ed78e48bd14300243556641daeb38ad484b0c600a448f1a9a46a20a679f2

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