KürschAusbV
§ 4Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Beurteilen von Pelzfellen und Leder unter Beachtung der Artenschutzbestimmungen,
- 6.
- Entwerfen und Entwickeln von Arbeitsmustern,
- 7.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 8.
- Bereitstellen und Kombinieren von Werk- und Hilfsstoffen,
- 9.
- Vorbereiten und Nachbehandeln von Werkstoffen,
- 10.
- Schneiden und Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
- 11.
- Nähen von Werkstücken,
- 12.
- Fertigen von Werkstücken,
- 13.
- Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und Maschinen,
- 14.
- Qualitätssicherung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023900997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 50a8ed78e48bd14300243556641daeb38ad484b0c600a448f1a9a46a20a679f2