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KüchMeistPrV

§ 3Gliederung und Durchführung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
2.
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
3.
Handlungsspezifische Qualifikationen,
4.
Praktische Prüfung.
(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
1.
Volks- und Betriebswirtschaft,
2.
Rechnungswesen,
3.
Recht und Steuern,
4.
Unternehmensführung.
(3) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
1.
Mitarbeiter führen und fördern,
2.
Abläufe planen, durchführen und kontrollieren,
3.
Produkte beschaffen und pflegen,
4.
Speisentechnologie und ernährungswissenschaftliche Kenntnisse anwenden,
5.
Gäste beraten und Produkte vermarkten.
(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikationen“ nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.
(5) Als weitere Prüfungsleistung innerhalb des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" wird ein situationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll, durchgeführt. Es soll sich inhaltlich auf die jeweiligen Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 5 Abs. 1 und 5 beziehen.
(6) Der Prüfungsteil "Praktische Prüfung" besteht aus einer integrativen Situationsaufgabe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR156000003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b86ecd0ca809ccb494634ee14aec9d3a694eb1a0b116e60e111f3bc5d2c71c48

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