JVEG
§ 15Grundsatz der Entschädigung
- 1.
- Fahrtkostenersatz (§ 5),
- 2.
- Entschädigung für Aufwand (§ 6),
- 3.
- Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
- 4.
- Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),
- 5.
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie
- 6.
- Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
- 1.
- wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden,
- 2.
- wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR077600004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e79f404cd18b3e577a4f093f4605fbe8f3149f32dc5769c97ecf86476a0e799c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 47 SGG
„… n Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).“