(1) Wird ein Trägermedium in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen, die Aufnahme in die Liste jedoch nach § 24 Absatz 2a Satz 2 des Jugendschutzgesetzes nicht bekannt gemacht, so teilt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz den obersten Landesjugendbehörden den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung mit.
(2) Wird ein digitaler Dienst in die Liste aufgenommen oder aus dieser gestrichen, so teilt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz der Kommission für Jugendmedienschutz den Zeitpunkt der Entscheidung mit.
(3) Bei erfolgloser Zustellung soll die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz die Entscheidungen den im Bereich der digitalen Dienste anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle mitteilen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 15 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. b V v. 23.11.2022 I 2066 mWv 29.11.2022 u. d. Art. 13 Nr. 4 Buchst. b G v. 6.5.2024 I Nr. 149 mWv 14.5.2024 (Kursivdruck: aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde anstelle des Wortes "Telemedium" das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Dienste" ersetzt)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
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