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JubVAAnO 1963-11

I.

Ausführungsanordnung zur Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes

Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung einer Jubiläumszuwendung bei einer Dienstzeit von 25 Jahren und einer solchen von 40 Jahren an Beamte des Bundesgrenzschutzes mit Ausnahme der Leiter der Mittelbehörden
1.
den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien
2.
dem Direktor der Grenzschutzdirektion
3.
dem Leiter der Grenzschutzschule
für die Beamten in ihrem Dienstbereich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Abschn. I AnO v. 13.3.1992 BAnz. 1992, Nr. 62, 2705

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR521500963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a1577f1e561bd3a15cdeabd73446cca4161cfabed050362c913671a13206d282

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