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JubVÄndV 4

Art 5

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 20 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004860990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4374e6c89ab0e00bb0864005e9cc5fda4178b31226b613664e6690bb3d887f9e

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