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JFAngAusbV

§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren organisieren,
2.
Zivilprozessverfahren begleiten,
3.
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen organisieren,
4.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ausführen,
5.
Insolvenzverfahren umsetzen,
6.
Familiensachen bearbeiten,
7.
Nachlasssachen bearbeiten,
8.
betreuungsgerichtliche Angelegenheiten bearbeiten,
9.
Angelegenheiten beim Führen von öffentlichen Registern übernehmen und
10.
Angelegenheiten in Grundbuchsachen wahrnehmen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt,
5.
Arbeitsprozesse organisieren,
6.
digitale Geschäftsprozesse umsetzen,
7.
Kommunikation und Zusammenarbeit gestalten sowie
8.
Kosten und Entschädigungen bearbeiten und berechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-249 v. 26.1.1998 I 195 (JFAngAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0510A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c939221db464524ef3127b17ff64e5ad9163eb9c0eb7b458279c14306941c89e

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