JFAngAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren organisieren,
- 2.
- Zivilprozessverfahren begleiten,
- 3.
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen organisieren,
- 4.
- Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ausführen,
- 5.
- Insolvenzverfahren umsetzen,
- 6.
- Familiensachen bearbeiten,
- 7.
- Nachlasssachen bearbeiten,
- 8.
- betreuungsgerichtliche Angelegenheiten bearbeiten,
- 9.
- Angelegenheiten beim Führen von öffentlichen Registern übernehmen und
- 10.
- Angelegenheiten in Grundbuchsachen wahrnehmen.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- Arbeitsprozesse organisieren,
- 6.
- digitale Geschäftsprozesse umsetzen,
- 7.
- Kommunikation und Zusammenarbeit gestalten sowie
- 8.
- Kosten und Entschädigungen bearbeiten und berechnen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-249 v. 26.1.1998 I 195 (JFAngAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0510A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c939221db464524ef3127b17ff64e5ad9163eb9c0eb7b458279c14306941c89e