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JBeitrG

§ 9

Justizbeitreibungsgesetz

(1) Werden Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben, so kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen einstellen, aufheben oder von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen Abstand nehmen, bis über die Einwendung endgültig entschieden ist.
(2) Der Vollziehungsbeamte hat von der Pfändung abzusehen, wenn ihm die Zahlung oder Stundung der Schuld nachgewiesen wird.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.6.2017 I 1926;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 14 G v. 4.5.2021 I 882

Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002980937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5bd980d25f12be112ebacea10a715e68b28d80102fb1efcf1ee7669129e13f5

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