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JAVollzO

§ 8Behandlung

Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes

(1) An den Jugendlichen sind während des Vollzuges dieselben Anforderungen zu stellen, die bei wirksamer Erziehung in der Freiheit an ihn gestellt werden müssen.
(2) Der Jugendliche ist mit "Sie" anzureden, soweit nicht der Vollzugsleiter etwas anderes bestimmt.
(3) Alle Mitarbeiter haben wichtige Wahrnehmungen, die einen Jugendlichen betreffen, unverzüglich dem Vollzugsleiter zu melden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1976 I 3270,

Stand: zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005050966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ddcca36362b76c0f6b83c99a28406f4cf3fd674411e3f5916a6a6d757360a41e

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