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JAVollzO

§ 23Hausstrafen

Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes

(1) Gegen einen Jugendlichen, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, kann der Vollzugsleiter eine Hausstrafe verhängen. Der Jugendliche wird vorher gehört.
(2) Die Hausstrafe wird durch schriftliche Verfügung verhängt. Diese wird dem Jugendlichen mit kurzer Begründung eröffnet.
(3) Hausstrafen sind
1.
der Verweis,
2.
die Beschränkung oder Entziehung des Lesestoffes auf bestimmte Dauer,
3.
Verbot des Verkehrs mit der Außenwelt bis zu zwei Wochen,
4.
Ausschluß von Gemeinschaftsveranstaltungen und
5.
abgesonderte Unterbringung.
(4) Ist eine Hausstrafe teilweise vollzogen, so kann der Vollzugsleiter von der weiteren Vollstreckung absehen, wenn der Zweck der Hausstrafe bereits durch den teilweisen Vollzug erreicht ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1976 I 3270,

Stand: zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005050966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ddcca36362b76c0f6b83c99a28406f4cf3fd674411e3f5916a6a6d757360a41e

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