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JAVollzO

§ 17Gesundheitspflege

Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes

(1) Der Jugendliche wird bei der Aufnahme oder bald danach und nach Möglichkeit vor der Entlassung ärztlich untersucht und während des Vollzugs, soweit erforderlich, ärztlich behandelt.
(2) Bei Freizeit- und Kurzarrest bis zu zwei Tagen kann der Vollzugsleiter von der Aufnahme- und Entlassungsuntersuchung absehen.
(3) Aus Gründen der Gesundheit des Jugendlichen kann der Vollzugsleiter auf Empfehlung des Arztes von Vollzugsvorschriften abweichen.
(4) Erkrankt der Jugendliche und kann er in der Jugendarrestanstalt nicht behandelt werden, so ordnet der Vollstreckungsleiter die Unterbrechung der Vollstreckung an.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1976 I 3270,

Stand: zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005050966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ddcca36362b76c0f6b83c99a28406f4cf3fd674411e3f5916a6a6d757360a41e

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