Zum Gesetzesinhalt

JArbSchUV

§ 2Untersuchungsberechtigungsschein

Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Die Kosten einer Untersuchung werden vom Land (§ 44 Jugendarbeitsschutzgesetz) nur erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 19 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022210990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c99278d413aa184fb380ffa31d83dc3c2fd1b6f5e43a12df6518212c22f16bc

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 44 JArbSchGKosten der Untersuchungen

    „Die Kosten einer Untersuchung werden vom Land (§ 44 Jugendarbeitsschutzgesetz) nur erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgegebenen Unters …“