(1) Bei der Aufsichtsbehörde kann ein Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, kann ein gemeinsamer Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. In Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, kann der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses übernehmen.
(2) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an:
1.
je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
2.
ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehörde wirkenden Jugendrings,
3.
je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheitsamts,
4.
ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule.
(3) Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusses werden von der Aufsichtsbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Aufsichtsbezirk bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Ärztekammer, der Lehrer auf Vorschlag der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. § 55 Abs. 4 bis 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Entschädigung von der Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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