JArbSchG
§ 24Arbeiten unter Tage
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
- 1.
- soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist,
- 2.
- wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage abgeschlossen haben oder
- 3.
- wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009650976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68dfdc4336cf81e14f4dc8e1d217efb110cf5ce21cce41aa1ca19a96d8c4fc1f